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Urteil über Autocomplete-Funktion
Bedeutung alle Portal-Betreiber mit Autocomplete-Technik
10. August 2012
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat die Untersagung einer sogenannten "Autocomplete-Funktion" bzw. "Autosuggest-Funktion" bestätigt. Bereits im letzten Jahr hatte das Landgericht Frankfurt in einem Beschluss die Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln, beispielsweise den "Fachanwalt für Internetrecht" untersagt.
"Die "Positivliste" der Fachanwaltsordnung enthält 20 Fachanwaltstitel und ist insoweit abschließend. Ein Wettbewerber darf sich nicht durch Erfinden weiterer Titel einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Diese Entscheidung hat Bedeutung für alle Fachportale soweit deren Betreiber mit einer automatisiert erzeugten Empfehlung (Autocomplete) rechtlich relevante Erwartungen beim Nutzer wecken." so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht.
Verwirrung und Nutzertäuschung
Konkret geht es um Autocomplete-Funktion, welche - in dem beklagten Fall - automatisierte Vorschlagslisten für nicht existente Fachanwaltstitel ausgibt und dem Nutzer somit in die Irre leitet. Der Nutzer würde, so das Gericht, über die Existenz erfundener Fachanwaltstitel getäuscht und darüber, dass ein empfohlener Rechtsanwalt über diesen Titel auch verfügt. Das auf diese Art und Weise vorgespiegelte nahezu unerschöpfliche Repertoire an Fachanwälten suggeriere eine unzutreffende Alleinstellung. Auch erschwert dies dem Nutzer die Unterscheidung zwischen existenten und nichtexistenten Fachanwaltstiteln.
Nutzer müssen laut Gerichtsureil vor einer solchen Gefahr der Verwirrung grundätzlich geschützt werden, da die Verleihung von Fachanwaltstiteln besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Der Anbieter der beklagten Suchtechnik erzeuge beim Nutzer natürlich und bewusst eine Erwartungshaltung, dass lediglich existierende Fachanwaltstitel vorgeschlagen werden.
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